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Allgemeine Verkaufsbedingungen

(Stand: 7.08.2017) 

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 Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand: 7.08.2017)
 für die Lieferung an Unternehmen (Kunden)
1. Allgemeines / Geltungsbereich
Für unsere Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen i.S. des § 14 BGB (nachfolgend “Kunden” genannt, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Sind unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
2. Angebot / Bestellung / Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nichts anderes vereinbart wird. Aufgrund verbindlicher Bestellung liefern wir unverzüglich ohne Auftragsbestätigung ab Lager, soweit die bestellte Ware vorrätig ist. Ist dies nicht der Fall, erhält der Kunde unverzüglich eine Auftragsbestätigung mit Angabe der Lieferzeit.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten unsere Preise „ab Werk“ einschließlich Verpackung. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Großaufträge und Sonderanfertigungen werden individuell kalkuliert, da sie je nach Artikel unterschiedlichen Produktionsbedingungen unterliegen. Bitte fragen Sie gezielt bei unserer Verkaufsabteilung an. Unsere Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber an. Skonto wird nur auf den nach Abzug aller Rabatte verbleibenden Warenwert (Skontobasis) gewährt. Solange sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, wird auf während des Zahlungsverzuges getätigte weitere Käufe kein Skontoabzug eingeräumt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 Abs. 2 BGB) geltend zu machen. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir können die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. In diesem Fall und bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, alle Forderungen aus diesem und anderen Verträgen sofort fällig zu stellen. Wir sind sodann ferner berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen.
4. Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Liegen die Voraussetzungen gem. 4.3 vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Gefahrenübergang
Sofern keine andere Regelung getroffen wird, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
6. Mängelhaftung
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bezüglich der von uns gelieferten Stoffe, die vom Kunden zugeschnitten und verarbeitet werden, hat die Untersuchung und Mängelanzeige stets vor Zuschnitt und Verarbeitung zu erfolgen. Zugeschnittene oder verarbeitete Ware ist von der Rücknahme ausgeschlossen, es sei denn, dass Mängel im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren. Handelsübliche und technisch nicht vermeidbare Qualitätsunterschiede und Abweichungen können nicht beanstandet werden. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache oder einer Mangelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Reklamierte Ware nehmen wir nach Mängelanzeige in Abstimmung mit dem Kunden zurück. Die Warenrücknahme wird von uns organisiert. Die Frachtkosten tragen wir, sofern ein Mangel vorliegt und die Warenrücknahme innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.
7. Rapporte und Gewichte
Die angegebenen Rapportgrößen und Gewichte sind ca.- Angaben. Geringe Abweichungen sind aus technischen Gründen möglich. Bei in Auftrag gegebenen Schnittmaßen berechnen wir das dem jeweiligen Rapport entsprechende Maß.
8. Muster
Mustermaterial wird berechnet. Ansichtssendungen (Leihmuster) erbitten wir innerhalb 14 Tagen zurück, anderenfalls erfolgt normale Berechnung. Leihmuster, die beschädigt oder zerschnitten sind, werden wir ebenfalls berechnen.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflich-tungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Gerichtsstand / Rechtswahl / Erfüllungsort
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


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